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4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung bringt weitere Erleichterungen (ÖFB | Wien, am 04.06.2021)


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Die mit der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung geregelten weiteren Öffnungsschritte, welche ab 10. Juni gelten werden, bringen auch für den Fußball weitere Erleichterungen.

Wir haben die Änderungen in das Muster-Präventionskonzept bereits eingearbeitet, das als Download – wie gewohnt – zur Verfügung steht. Erneut dürfen wir darum bitten, weiterhin insbesondere zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten den Kontakt mit den lokalen Behörden zu pflegen.

Anbei dürfen wir nun die weiter gültigen den neuen Maßnahmen gegenüberstellen:

1. Sportausübung

Es gilt weiterhin:

  • Die Regeln zur Sportausübung im Freien bleiben unverändert. Sie ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich; Vollkontakttraining ist erlaubt.
  • Die Verpflichtung zum Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ (die Fristen für genesene und geimpfte Personen wurden von Monaten auf Tage – in korrespondierender Anzahl – geändert) sowie die Registrierungspflicht bei einer Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte von mehr als 15 min bleiben weiter aufrecht.
  • Für Spieler, Betreuer, Schiedsrichter und Trainer gilt auf der Sportstätte weiter keine Maskenpflicht im Freien.
  • In geschlossenen Räumen – außer bei der Sportausübung selbst und in den Feuchträumen – muss von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu jeder Zeit eine FFP2–Maske getragen werden. Kinder ab dem 6. Lebensjahr müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Für die Vereine oder Betreiber der Sportstätte besteht die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Covid-19-Präventionskonzeptes und zur Bestellung eines COVID-19 Beauftragten.

Neu ist: 

  • Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen gilt künftig, dass 10 m2 pro Person zur Verfügung stehen müssen. Das heißt, dass auf zB 100 m2 max. 10 Spieler zulässig sind.
  • Der gegenüber Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhaltende Mindestabstand wurde von 2 Metern auf einen Meter reduziert (die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gilt jedoch nicht bei der Sportausübung bzw. auf den Ersatzbänken).
  • Sperrstunde ist 24.00 Uhr.

2. Trainings- / Spielbetrieb mit Zuschauern

Es gilt weiterhin:

  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gilt im geschlossenen Bereich eine max. Personenanzahl von 1.500; im Freien von max. 3.000.
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind im geschlossenen Bereich wie im Freien weiter max. 50 Personen erlaubt.
  • Es ist ein Eintrittstest, der Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis vorzulegen und es besteht eine Registrierungspflicht sämtlicher Zuschauer, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 Minuten beträgt.
  • Bei einer Zuschaueranzahl von mehr als 50 Personen ist weiter eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
  • Es dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden, wenn die Höchstzahlen der Zuschauer je Veranstaltung (ab 18 Anzeigepflicht, ab 51 Bewilligungspflicht) eingehalten werden und durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann.

Neu ist: 

  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf die max. Auslastung der Stadionkapazität nicht mehr als 75% betragen
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist nunmehr auch die Ausgabe von Speisen und Getränken erlaubt (nicht aber in geschlossenen Räumen)
  • Im Zuschauerbereich ist ein Mindestabstand von einem Meter ggü. haushaltsfremden Personen oder fremden Besuchergruppen einzuhalten.
  • Im Freien sind von Zuschauern – unabhängig von der Größe der Veranstaltung – keine FFP2-Masken mehr zu tragen. 
  • Für alle Veranstaltungen (dazu zählt auch jede Trainingseinheit vor Publikum) gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Zuschaueranzahl mehr als 17 Personen umfasst. 

Das automatisierte Anzeige-/Bewilligungsprozedere über das Online-System wird entsprechend angepasst und steht für die Meldungen ab 10. Juni zur Verfügung. Wir werden noch mit einer adaptierten Anleitung gesondert informieren.

3. Kantinenbetrieb / VIP

Es gilt weiterhin: 

  • Verpflichtung in geschlossenen Räumen, ab dem 6. Lebensjahr einen Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 – Maske zu tragen; ausgenommen am Verabreichungsplatz.
  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ und Registrierung für Personen, die sich länger als 15 Minuten aufhalten.
  • Keine Konsumation direkt bei der Ausgabestelle, sondern nur im Sitzen an zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
  • Eine Konsumation von Speisen und Getränken kann bei Imbiss- und Gastronomieständen auch im Stehen an den Verabreichungsplätzen erfolgen.
  • Erstellung Präventionskonzept und Namhaftmachung eines COVID-19 Beauftragten (bei Öffnung unabhängig von Spiel oder Training)

Neu ist: 

  • Betreten im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 24.00 Uhr
  • Indoor Personengruppen von max. 8 Personen pro Tisch oder Outdoor max. 16 Personen pro Tisch; keine zahlenmäßige Beschränkung hinsichtlich aufsichtspflichtiger Kinder.
  • Die Anordnung der Sitzplätze hat derart zu erfolgen, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht.
  • Einhaltung eines Mindestabstands von einem Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben; ausgenommen an den Verabreichungsplätzen.

Wir hoffen, dass diese Öffnungsschritte die praktische Abwicklung des Trainings- und Spielbetriebs weiter erleichtern!

Mit sportlichen Grüßen

i.V.

Leo Windtner

Thomas Hollerer

Bernhard Neuhold

 

ÖFB-Muster-Präventionskonzept Stand 04.06.21 final.docx

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